Nun ist Sie wieder da, die Zeit der Vorfreude, der Nächstenliebe und der Freigiebigkeit! Weihnachten naht und mit der „stillen Zeit“ stehen uns seit Kurzem nicht nur zahlreiche, mehr oder weniger erfreuliche Werbezuschriften, Verkaufs- und Vorteilsaktionen ins Haus, sondern häufen sich immer wieder unerbetene Werbeanrufe.
Nicht nur, dass derartige so genannte „cold calls“ solange unzulässig sind, als Sie der Kontaktaufnahme nicht zuvor zugestimmt haben, können dahinter – insbesonders hinter verlockenden Gewinnzusagen – auch kriminelle Machenschaften stecken, um an Ihre Konto- oder Kreditkartennummer und so durch Manipulation – gelobt sei die Technik – an Ihr Geld zu kommen. Nennen Sie daher keinesfalls derart sensible Daten am Telefon.
Doch auch sonst steckt hinter unerbetenen Werbeanrufen oft zumindest eine unseriöse „Abzocke“.
Denn, um auch mit einem allseits verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Verträge können nicht nur schriftlich, sondern mündlich und damit auch per Telefon wirksam abgeschlossen werden.
Lassen Sie sich also nicht unüberlegt, oder um den Anrufer loszuwerden zu irgendwelchen Zusagen drängen. Am besten aber, Sie beenden das Gespräch rasch, da teilweise mit derart skrupellosen Methoden gearbeitet wird, dass man vor Hintergrund der schwierigen Beweisproblematik unrichtigerweise einen Vertragsabschluss behauptet.
Seriöse Anbieter werden Ihnen immer Zeit für Ihre Entscheidung lassen, schriftliche Unterlagen über den Inhalt des Vertrages bzw. Angebotes zukommen lassen oder die Informationen ausführlich im Internet bereitstellen und Ihnen ein Bestätigungsschreiben samt einer entsprechenden Einverständniserklärung zum Lastschriftverfahren zusenden, welche die Voraussetzung für einen Abbucher darstellt(!).
Erfreulich für jene, welche telefonisch unüberlegte Verträge abgeschlossen haben: Ihnen steht als Konsument ebenso wie beim Internetkauf ein gesetzliches Rücktritts-/Widerrufsrecht binnen 7 Werktagen ohne Angabe von Gründen zu (Ausnahme: verderbliche, oder maßgefertigte Waren, entsiegelte Aufzeichnungen/Software). Werden Sie über dieses Recht nicht belehrt, so haben Sie dafür maximal 3 Monate Zeit.
Abgesehen davon ist oftmals auch eine Anfechtung des Vertrages möglich, weil keine – oder keine vertragsgemäße Leistung – erbracht wird.
Wichtig ist auch, dass der Anbieter den Vertragsabschluss vor Gericht beweisen müsste, sodass es in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen ankommt.
Wenn Sie sich bereits zum Kreis der Betroffenen zählen, lassen Sie sich am besten ehestmöglich professionell beraten, denn oft lassen sich alle Unannehmlichkeiten durch die bloße Einschaltung eines Rechtsanwaltes beseitigen.
Dieser Text erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit