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RECHT PRAKTISCH

 

 

                                                                     „Der unbekannte reiche Erbonkel?“

 

 

Immer wieder wenden sich Personen an mich, die ein Fax oder einen Brief eines ausländischen Anwalts oder Notars erhalten haben, in welchem - zumeist in sehr schlechtem Deutsch - mitgeteilt wird, dass die oder der Betroffene einen reichen Verwandten mit gleichlautendem Familiennamen im Ausland (zuletzt vorzugsweise in Spanien) gehabt hätte, welcher ein namhaftes Vermögen hinterlassen hätte. Vorgegeben wird zumeist, dass dieser beauftragt wurde, nach Verwandten im In- und Ausland zu suchen.

 

In weiterer Folge wird zumeist ein beeindruckender Geldbetrag genannt, welchen der Verstorbene hinterlassen hätte und - um das Ganze ein wenig glaubwürdiger erscheinen zu lassen - manchmal auch ein angeblicher Arbeitgeber des Verstorbenen. Dabei handelt es sich zumeist um eine tatsächlich existierende Firma, was offenbar den Zweck hat, der ganzen Geschichte - für den Fall, als jemand im Internet Nachschau halten würde - mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.

 

In letzter Zeit wird manchmal sogar als Absender ein Anwalt oder Notar genannt, der ebenfalls tatsächlich existiert, der aber im Regelfall nichts davon weiß, dass sein Name missbräuchlich(!) verwendet wird.

 

Schließlich wird angeboten, alle Formalitäten zu erledigen und alle Dokumente vorzubereiten, welche für den Antritt der Erbschaft erforderlich sind. Offenbar um vertrauenswürdiger bzw. seriöser zu erscheinen, wird noch angeboten, einen Teil der Erbschaft an eine Hilfsorganisation zu überweisen und den Rest zwischen dem Anwalt und dem Erben aufzuteilen(?).

 

Sollten auch Sie zu den „glücklichen“ Empfängern eines solchen Schreibens gehören, sollten Sie sich nicht vom vermeintlich großen Erbe blenden lassen, sondern sich zunächst die Frage stellen, ob es - zumindest theoretisch - überhaupt möglich wäre, dass Sie einen Verwandten in diesem Land haben könnten.

 

In den meisten europäischen Rechtsordnungen ist die gesetzliche Erbfolge - wie im Österreichischen Recht - derart geregelt, dass Verwandte in auf- und absteigender Linie als Erben berufen sind.

 

Wenn daher in einem solchen Schreiben angeführt wird, dass eine reine Namensgleichheit des Familiennamens ausreichen würde um als Erbe auftreten zu können, ist dies ein deutlicher Hinweis auf den Versuch einer „Abzocke“, nachdem für den Antritt eines Erbes naturgemäß ein entsprechendes tatsächliches Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen werden oder ein entsprechendes Testament vorliegen müsste, was aber in diesen Scheiben eigentlich nie behauptet wird.

 

In solchen Fällen handelt es sich um unseriöse (Betrugs-)Versuche, mit welchen gutgläubige Personen dazu gebracht werden sollen, sich auf dieses Schreiben zurückzumelden und in diesem Zusammenhang persönliche Daten wie etwa Geburtsdatum, Adresse oder die die Bankverbindung (für die Überweisung der angeblichen Erbschaft) offenzulegen.  

 

Üblicherweise wird nach einer ersten Rückmeldung dann die Überweisung eines vergleichsweise geringen Betrages - für angeblich anfallende Steuern, Gebühren oder Spesen - gefordert, welche erst die  Überweisung der Erbschaft ermöglichen soll(?).

 

Das meines Erachtens einzig Richtige, was Sie in derart offensichtlichen Fällen machen sollten, ist das Mail oder das Fax zu löschen bzw. wegzuwerfen und sich nicht von dem in Aussicht gestellten Betrag zu einer Kontaktaufnahme verleiten zu lassen. Geben Sie solchen Personen einerseits auf gar keinen Fall Ihre persönlichen Daten bekannt und überweisen Sie auf keinen Fall einen (auch kleineren) Geldbetrag, um zum großen Geld zu kommen. Im Regelfall sehen Sie das von Ihnen überwiesene Geld nicht wieder, geschweige denn eine große Erbschaft.

 

Sollten Sie aufgrund besonderer Umstände oder ihres Familienstammbaumes doch ernsthaft die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass Sie vom „reichen Onkel aus Irgendwo“ bedacht worden sind, lassen Sie sich vor einer Kontaktaufnahme beraten. Denn in vielen Fällen kann bei einer genauen Überprüfung des Schreibens bereits die Seriosität desselben abgeklärt werden und können Sie sich so viel Ungemach ersparen.

 

 

 

RECHT PRAKTISCH

 

 

Jo wir san mit´m Radl do!“

 

 

Nun steht der Frühling wieder vor der Türe und damit die Zeit, in der man wieder vermehrt mit dem Fahrrad unterwegs ist. Da gewisse Verhaltensweisen der fahrradelnden Bevölkerung aufgrund des immer dichter werdenden Verkehrs dabei den Blutdruck manch anderer Verkehrsteilnehmer mit steigender Häufigkeit - manchmal wohl auch zu unrecht - deutlich steigen lassen, finden Sie anschließend einen beispielhaften Überblick über die Rechte und Pflichten der Radfahrer.

 

Das von vielen Autofahrern als Ärgernis empfundene Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist grundsätzlich nur auf Radwegen und in Wohnstraßen erlaubt. Allerdings darf bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern auch auf sonstigen Straßen am äußersten rechten Fahrbahnrand nebeneinander gefahren werden.

 

Vorhandene Radfahranlagen müssen grundsätzlich benützt werden. Dazu zählen Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder eine Radfahrerüberfahrt. Das blaue runde Radwegschild zeigt an, dass dieser Weg nur von Fahrrädern benützt werden darf. Ist auf einer Straße ein Radweg oder ein kombinierter Geh- und Radweg vorhanden, so muss dieser auch benützt werden. Achtung: auch hier gibt es eine „Extra-Wurst“ für sportliche Mitbürger, denn auch von dieser Benützungspflicht sind Trainingsfahrten mit Rennrädern ausgenommen.

 

Wird eine Radfahranlage verlassen, sind die Radfahrer verpflichtet, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

Auf Gehsteigen hingegen ist das Radfahren in Längsrichtung verboten, lediglich das Queren ist erlaubt. Auf kombinierten Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.Zu gefährlichen und unklaren Situationen kommt es oft auch bei Fahrbahnüberquerungen von Radfahrern. Dazu ist folgendes zu bemerken:

Die durch eine Blockmarkierung gekennzeichnete Radfahrerüberfahrt, also der „Schutzweg für Radfahrer“, darf von Radfahrern an nicht-ampelgeregelten Kreuzungen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h und natürlich nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden. Der Autofahrer hat einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder eine solche erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und daher erforderlichenfalls vor der Radfahrerüberfahrt anzuhalten.

 

Hingegen ist es Radfahrern verboten(!), auf Zebrastreifen zu fahren und so die Fahrbahn zu überqueren, vielmehr ist dort nur das Schieben der Fahrräder erlaubt, da jemand der ein Fahrrad schiebt, als Fußgänger gilt (für den demgemäß auch die „Vorrangregel“ zur Anwendung kommt).
Radfahrer dürfen sich vor Kreuzungen, Eisenbahnübergängen oder Straßenengen neben oder zwischen angehaltenen Fahrzeugen vorschlängeln. Allerdings nur dann, wenn dafür ausreichend Platz vorhanden ist und Fahrzeuge dadurch nicht beim Einbiegen behindert werden. Trotzdem sollte man als Radler vorsichtig und mit angemessenem Tempo vorfahren, um auf plötzliche Situationen, wie beispielsweise das Öffnen einer Autotüre, rasch reagieren zu können.

Für Radfahrer empfiehlt es sich meines Erachtens ungeachtet dessen, dass eine Helmpflicht (noch) nicht besteht, jedenfalls einen Fahrradhelm zu tragen, da man im Falle eines Unfalls - auch wenn man sich grundsätzlich im Recht befindet - gegenüber einem Auto jedenfalls der „schwächere“ Verkehrsteilnehmer ist.

 

Insgesamt sollte meines Erachtens bei entsprechender wechselseitiger Rücksichtnahme ein problemloses und gedeihliches Nebeneinander im Straßenverkehr ohne ungerechtfertigten Ärger, aber auch ohne unnötige Provokationen möglich sein, wenn man die entsprechenden Vorschriften kennt, vor allem aber diese befolgt.

Ich wünsche Ihnen viel Freude am Fahren!


PS: Sollte Ihnen ein Inline-Skater am Gehsteig(!) bzw. einem Radfahrweg im Ortsgebiet, in einer Fußgängerzone oder gar auf einem Zebrastreifen begegnen, ist dies - soweit dadurch kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet wird - erlaubt.

 

 

RECHT PRAKTISCH

 

"Scheiden tut weh"

 

 

Auch wenn in dieser Jahreszeit meist mehr über das Heiraten gesprochen wird, kommt es gerade in dieser Zeit immer wieder zu ehelichen Streitigkeiten.Anstelle Sie nun mit einer oberflächlichen Darstellung der Scheidungsarten zu beglücken, welche Ihnen im Ernstfall nur bedingt hilfreich wäre und jedenfalls keinen juristischen Beistand ersetzen kann, möchte ich Ihnen einige Verhaltenstipps für den Fall häuslicher Streitigkeiten bzw. für eine Trennung näherbringen:

 

Wegweisung/Betretungsverbot
Wenn die Situation eskaliert und Ihr Ehepartner Sie oder die Familie körperlich attackiert oder bedroht, zögern Sie nicht, den Polizeinotruf (133) zu kontaktieren, um (weitere) Übergriffe zu verhindern. Denn sofern Sie und/oder Ihre Familie aus Sicht der Sicherheitsbehörde gefährdet sind, kann diese den Ehepartner jederzeit aus der gemeinsamen Wohnung wegweisen, die Wohnungsschlüssel abnehmen und hinterlegen und das weitere Betreten für einen Zeitraum von 10 Tagen (polizeiliche Wegweisung) verbieten, wobei binnen 48 Stunden eine Überprüfung der Voraussetzungen vorgesehen ist.

 

Über eine allfällige Aufhebung werden sowohl die Betroffenen, als auch der Weggewiesene informiert. Ein Zuwiderhandeln gegen das Betretungsverbot hat eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge. Die bloße Wegweisung ist jedoch eine rein polizeiliche Maßnahme und resultiert daraus daher keine Vorstrafe.

 

Sofern Sie innerhalb des polizeilichen Betretungsverbots einen Antrag bei Gericht einbringen, kann das Betretungsverbot (einstweilige Verfügung) vorerst um 20 Tage, in weiterer Folge sogar auf 3 Monate bzw. für die Dauer eines gesamten Scheidungsverfahrens(!) verlängert werden und dem Ehepartner auch ein Aufenthaltsverbot an bestimmten Orten (Kindergarten, Schulde, ect.) erteilt bzw. das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme verboten werden.

 

Hat der Ehepartner im Zuge der häuslichen Streitigkeiten jemanden vorsätzlich verletzt oder gefährlich bedroht, kommt es unabhängig davon nicht nur zu einer Strafverfolgung, sondern hat das Opfer sowohl Recht auf Schmerzengeld, als auch Anrecht auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, d.h., dass die Republik die Kosten für Ihre Betreuung und Vertretung im Strafverfahren übernimmt(!).

 

Suchen Sie bei Verletzungen daher unbedingt einen Arzt auf und fotografieren Sie diese.

 

Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme
Aber auch wenn der Ehepartner gerade kein strafrechtlich relevantes Verhalten setzt, kann das weitere Zusammenleben unzumutbar werden. Diesfalls ist aus juristischer Sicht anzuraten, jedenfalls vor dem eigenen Auszug einen Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen, um sich bezüglich eines allfälligen Scheidungsverfahrens möglichst abzusichern.

 

Ist mit dem Ehepartner noch zu reden, reicht es, mit diesem eine - aus Gründen der Nachweisbarkeit möglichst schriftliche - Vereinbarung zu treffen, dass die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einvernehmlich/mit ausdrücklicher Zustimmung erfolgt bzw. dass keiner der Ehegatten daraus einen Scheidungsgrund ableitet.

 

Damit hoffe ich Ihnen zumindest unnötige, rechtliche Nachteile im Trennungsfall ersparen zu können.

 

Ansonsten gilt: Nachdem eine Ehescheidung - insbesonders bei gemeinsamen Kindern, Liegenschaften und Schulden - eine intensive Auseinandersetzung mit den konkreten Gegebenheiten voraussetzt, kann ich eine professionelle rechtliche Beratung (welche unter Zugrundelegung des Scheidungsstreitwertes nach RATG auch kein Vermögen kostet- fragen Sie am besten vorher nach) nur empfehlen, damit Sie eine übereilte oder unvollständige Lösung nicht im Nachhinein einholt.

RECHT PRAKTISCH

 
 

unerbetene Werbeanrufe

 

 

Nun  ist Sie wieder da, die Zeit der Vorfreude, der Nächstenliebe und der Freigiebigkeit! Weihnachten naht und mit der „stillen Zeit“ stehen uns seit Kurzem nicht nur zahlreiche, mehr oder weniger erfreuliche Werbezuschriften, Verkaufs- und Vorteilsaktionen ins Haus, sondern häufen sich immer wieder unerbetene Werbeanrufe.

 

Nicht nur, dass derartige so genannte „cold calls“ solange unzulässig sind, als Sie der Kontaktaufnahme nicht zuvor zugestimmt haben, können dahinter - insbesonders hinter verlockenden Gewinnzusagen - auch kriminelle Machenschaften stecken, um an Ihre Konto- oder Kreditkartennummer und so durch Manipulation - gelobt sei die Technik - an Ihr Geld zu kommen. Nennen Sie daher keinesfalls derart sensible Daten am Telefon.

 

Doch auch sonst steckt hinter unerbetenen Werbeanrufen oft zumindest eine unseriöse „Abzocke“.

Denn, um auch mit einem allseits verbreiteten Irrglauben aufzuräumen: Verträge können nicht nur schriftlich, sondern mündlich und damit auch per Telefon wirksam abgeschlossen werden.

Lassen Sie sich also nicht unüberlegt, oder um den Anrufer loszuwerden zu irgendwelchen Zusagen drängen. Am besten aber, Sie beenden das Gespräch rasch, da teilweise mit derart skrupellosen Methoden gearbeitet wird, dass man vor Hintergrund der schwierigen Beweisproblematik unrichtigerweise einen Vertragsabschluss behauptet.

 

Seriöse Anbieter werden Ihnen immer Zeit für Ihre Entscheidung lassen, schriftliche Unterlagen über den Inhalt des Vertrages bzw. Angebotes zukommen lassen oder die Informationen ausführlich im Internet bereitstellen und Ihnen ein  Bestätigungsschreiben samt einer entsprechenden Einverständniserklärung zum Lastschriftverfahren zusenden, welche die Voraussetzung für einen Abbucher darstellt(!).

 

Erfreulich für jene, welche telefonisch unüberlegte Verträge abgeschlossen haben: Ihnen steht als Konsument ebenso wie beim Internetkauf ein gesetzliches Rücktritts-/Widerrufsrecht binnen 7 Werktagen ohne Angabe von Gründen zu (Ausnahme: verderbliche, oder maßgefertigte Waren, entsiegelte Aufzeichnungen/Software). Werden Sie über dieses Recht nicht belehrt, so haben Sie dafür maximal 3 Monate Zeit.

 

Abgesehen davon ist oftmals auch eine Anfechtung des Vertrages möglich, weil keine - oder keine vertragsgemäße Leistung - erbracht wird.

 

Wichtig ist auch, dass der Anbieter den Vertragsabschluss vor Gericht beweisen müsste, sodass es in erster Linie auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen ankommt.

 

Wenn Sie sich bereits zum Kreis der Betroffenen zählen, lassen Sie sich am besten ehestmöglich professionell beraten, denn oft lassen sich alle Unannehmlichkeiten durch die bloße Einschaltung eines Rechtsanwaltes beseitigen.

 

Dieser Text erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit

 

RECHT PRAKTISCH

 

„Kündigung, was nun?“

 


Auch wenn teilweise die ersten positiven Signale auftauchen, dass die Wirtschaftskrise nachlässt, so liest man doch zumindest beinahe wöchentlich über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, zumeist durch Kündigung.

 

Ein Arbeitsverhältnissen endet (mit Ausnahme von befristeten Verträgen) grundsätzlich durch eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers (Kündigung oder Entlassung bzw. vorzeitiger Austritt) oder aber durch einvernehmliche Auflösung beider Vertragspartner.

 

Unproblematisch ist üblicherweise die einvernehmliche Auflösung, hier kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überein, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Vereinzelt gilt es jedoch auch hier Sonderregelungen zu beachten, wie etwa bei der einvernehmlichen Auflösung von Lehrverhältnissen.

 

Bei einer Kündigung ist grundsätzlich zu beachten, dass diese (sofern Schriftlichkeit nicht zwingend vorgeschrieben ist) sowohl schriftlich als auch mündlich ausgesprochen werden kann. Wurde die Kündigung wirksam ausgesprochen, so endet das Arbeitsverhältnis üblicherweise nicht mit dem Ausspruch selbst, sondern erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Diese ist grundsätzlich abhängig von der Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch kollektiv- und arbeitsvertragliche Bestimmungen.

 

Von Bedeutung ist hier auch der Begriff des Kündigungstermins, dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, zu welchem die ausgesprochene Kündigung auch ihre vertragsauflösende Wirkung entfaltet. Auch hier gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Bestimmungen - sei es gesetzlich oder vertraglich - so können beispielsweise das Ende der Arbeitswoche, der 15. des Monats, das Monatsende oder das Quartalsende als Kündigungstermin in Frage kommen.

 

Im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Auffassung ist das Vorliegen eines „Kündigungsgrundes“ grundsätzlich nicht erforderlich.

 

Bei einer vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund (Entlassung oder Austritt) hingegen muss eben ein solcher vorliegen. Diesbezügliche Aufzählungen finden sich etwa im Angestelltengesetz oder in der Gewerbeordnung. Gemeinsam ist all diesen Gründen, dass eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - selbst für die Dauer der Kündigungsfrist - unzumutbar ist. Beispielhaft seien hier etwa unbefugtes Verlassen der Arbeit, beharrliches Vernachlässigen von Pflichten oder Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgründe einerseits bzw. Schmälern oder Vorenthalten des Entgelts, Gefährdung der Gesundheit oder tätliche Misshandlung als Austrittsgründe andererseits genannt.

 

Eine bestimmte Form ist für die Entlassung bzw. den Austritt grundsätzlich nicht vorgeschrieben, es muss gegenüber dem Vertragspartner aber deutlich, ernsthaft und in möglichst nahem, zeitlichen Zusammenhang zum Bekanntwerden des Grundes zum Ausdruck gebracht werden das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen zu wollen.

 

Sowohl bei einer Entlassung als auch bei einer Kündigung besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit einer Anfechtung, zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dafür regelmäßig nur sehr kurze Fristen zur Verfügung stehen, diese können für den Arbeitnehmer - abhängig vom Vorhandensein eines Betriebsrates - auch nur eine Woche (!) betragen. Zu beachten ist, dass auch für die Geltendmachung von bestimmten Arbeitnehmeransprüchen (Entgeltansprüche, Diäten, Überstundenentgelt, etc.) teilweise nur kurze Fristen zur Verfügung stehen, ansonsten können diese Ansprüche verfallen.

 

Wie dieser beispielhafte Überblick zeigt, gibt es im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchaus einige wichtige Dinge zu beachten und ist in vielen Fällen auch Eile geboten. Sollten Sie also in diesem Zusammenhang Fragen oder Probleme haben, zögern Sie nicht und nehmen Sie unverzüglich professionelle Hilfe in Anspruch.

 Dieser Text erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

 

RECHT PRAKTISCH

 

 „Ab in den Süden?“

 


Nun zu Beginn des Sommers quält den einen oder anderen von uns nicht nur die Hitze, sondern macht sich bei so manchem die Urlaubsfreude breit und ich wünsche allen möglichst erholsame Ferientage!

 

Doch leider kann auch beim Urlaub so Einiges schief gehen…Das beginnt bereits am Flughafen mit Verspätungen und Annullierung von Flügen.

Treten Sie Ihren FLUG in einem EU-Mitgliedsstaat an, oder liegt der Sitz des ausführenden Luftfahrtsunternehmen innerhalb der EU können Sie sich - sofern Sie nicht gerade kostenlos unterwegs sind - auf die europäische Flugverkehrsverordnung berufen, wenn

  • das Flugunternehmen Sie gegen Ihren Willen nicht befördert bzw.
  • den Flug kurzfristig annulliert,
  • oder sich der Abflug erheblich verzögert.

Dabei hängt die Dauer der tolerierbaren Verspätung (2-4 Stunden), ebenso wie die Ausgleichsansprüche von der zurückzulegenden Entfernung ab.

 

Bei relevanten Verspätungen haben Sie Anspruch auf 2 unentgeltliche Telefongespräche, Faxe, oder E-Mails und diverse Betreuungsleistungen:

z.B: Mahlzeiten, Erfrischungen, bei Aufenthalt von zumindest einer Nacht auf Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und dem Ort der Unterbringung) und

bei Nichtbeförderung auf Erstattung oder anderweitige Beförderung. Ganz zu schweigen von den (bei nachweislichem Verschulden des Luftfahrtsunternehmens) möglichen Schadenersatzansprüchen.
 
Aktuelle Rechtsprechung: In letzter Zeit kam es auch mehrfach zu Streitigkeiten, weil Reisenden, die sich aus Ihrer Sicht rechtzeitig am Flughafen eingefunden hatten, der Check-in verweigert wurde. Nun wurde klargestellt, dass eine derartige Vorgehensweise nicht zulässig ist, wenn der Fluggast sich noch rechtzeitig in Bezug auf die übliche Wartezeit am Schalter anstellt (etwa 45 min).

 

TIPP: Damit Sie möglichst nicht am Boden bleiben, rate ich für den Fall, dass der baldige Abflugtermin nicht mehr mit der Länge der Warteschlange in Einklang zu bringen ist,  das Schalter- bzw. Bodenpersonal zum Vermerk Ihres Ankunftstermins auf dem Ticket zu bringen.

 

Zu guter Letzt: Auch wenn Sie eine PAUSCHALREISE gebucht haben und

  • die Hotelanlage eher einer Baustelle ähnelt,
  • die ruhige Lage sich als Nachbarschaft zum Flughafen entpuppt, d
  • as Essen und die Dusche kalt,
  • der Pool noch nicht gebaut ist und
  • die im Prospekt angepriesenen 50m bis zum Strand eher einem Halbmarathon entsprechen:

Halten Sie nicht still, sondern melden Sie dies der örtlichen Reiseleitung! Suchen Sie Leidensgenossen, behalten Sie den Prospekt auf und dokumentieren Sie alle Mängel (anstelle der Urlaubsfotos ;-))!

 

Wenn Sie neben einer angemessenen Preisminderung (Rückerstattung) den Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude erreichen, geht sich vielleicht ein Ersatzurlaub aus…


 Dieser Text erhebt naturgemäß keinen Anspruch auf Vollständigkeit.